Mit Gesetz vom 12.05.2022 hat der Gesetzgeber im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 2022 die einmalige Auszahlung einer sogenannten „Energiepreispauschale“ (kurz: EPP) be-schlossen. Hierdurch sollen die Bürger von den gestiegenen Preisen aufgrund des Krieges in der Ukraine entlastet werden. Dieser Artikel soll einige allgemeine Informationen hierzu ver-mitteln. Zu diesem Artikel gibt es hier auch eine englischsprachige Version, sodass diese Information auch an Betroffene herangetragen wird, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Quasi als ein Service für alle meine Mandanten.
Anspruchsberechtigte
Anspruch auf die EPP haben alle unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Bedeutet: Alle Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Auf-enthalt in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2022. Dies gilt auch, wenn dies nur teilweise im Jahr der Fall war. Zusätzlich gilt sie nur, wenn Einkünfte aus folgenden steuerlichen Einkunftsarten erzielt werden:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§13 EStG)
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§15 EStG)
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§18 EStG)
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§19 EStG) -> Arbeitnehmer (Steuerklasse I bis V)
Bei den Arbeitnehmern ist zu beachten, dass auch Geschäftsführer und Vorstände sowie Mini-Jobber hiervon profitieren. Es gelten nur Dienstverhältnisse, die steuerlich anerkannt sind (d.h. ernstlich durchgeführt werden).
Empfänger von Versorgungsbezügen (z.B. pensionierte Beamte) und sowie Rentner ohne weitere Einkünfte sind von der EPP ausgeschlossen.
Höhe des Anspruchs & Steuerpflicht
Die EPP beträgt 300,00 EUR brutto. Sie ist steuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei. Durch die Steuerpflicht sollen Bezieher höherer Einkünfte in einem geringeren Maße von dem Pauschalbetrag profitieren als Geringverdiener.
Bei Ehegatten / eingetragenen Lebenspartnerschaften können beide Partner die EPP in Anspruch nehmen, vorausgesetzt sie erfüllen beide für sich die Anspruchsvoraussetzungen.
Auszahlung & Verfahren
Bei Arbeitnehmern erfolgt die Auszahlung im September 2022 mit dem Monatsentgelt. Es obliegt daher im ersten Schritt den Arbeitgebern, die EPP zu tragen und die darauf entfallende Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Gleichwohl wird die Lohnsteuer im Rahmen der entsprechenden Lohnsteueranmeldung wieder beim Arbeitgeber angerechnet, sodass schlussendlich der Staat die EPP trägt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten daher dringend die Entgeltabrechnungen August und September eingehend prüfen, ob die EPP zutreffend ausbezahlt wurde. Die Auszahlung durch den Arbeitgeber ist eine gesetzliche Pflicht und kann somit nicht umgangen werden.
Im Falle der anderen Einkunftsarten und in Arbeitnehmer-Fällen, bei denen der Arbeitgeber die EPP nicht auszahlen musste, erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Einkommen-steuererklärung 2022. Für Unternehmer, die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer leisten, wird die September-Vorauszahlung (Stichtag: 10.09.2022) in Höhe der EPP herabgesetzt und somit vorzeitig berücksichtigt. Falls keine Vorauszahlungen geleistet werden müssen, wird die EPP erst mit der Steuererklärung 2022, sprich im Jahr 2023, durch das Finanzamt festgesetzt und ausgezahlt. Ein klarer Nachteil für Unternehmer.
Weitere Informationen
Für weitere Informationen zu dem Thema, insbesondere bei besonderen Fällen (z.B. Elternzeit, Krankengeld, etc.) empfehlen wir das FAQ des Finanzministeriums:
Gerne stehe auch ich für Rückfragen zu diesem Thema bereit. Hierzu einfach über die bekannten Kanäle Kontakt aufnehmen, ich melde mich dann zeitnah zurück.
Ihr / Euer Dennis Appelhoff
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